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2. Rechtliche Bindung der Gemeinde (Entwicklungsgebot)

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§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde, soweit der Flächennutzungsplan zeitlich vorausgehend zum Bebauungsplan erlassen wurde, die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Damit erfolgt eine Selbstbindung der Gemeinde an ihre im Flächennutzungsplan dargestellte planerische Grundkonzeption. Um § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB zu genügen, muss die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes im Bebauungsplan aufgegriffen werden und lediglich einem höheren Konkretisierungsgrad zugeführt werden.[19] Da sich die Forderung des § 8 Abs. 2 BauGB an die Gemeinde richtet, hat der Flächennutzungsplan grundsätzlich keine verbindliche Außenwirkung gegenüber Dritten.[20]

Hinweis

Aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan kann kein wirksamer Bebauungsplan entwickelt werden.

Baurecht Bayern

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