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2. Für Dritte

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Da der Flächennutzungsplan einen Plan sui generis darstellt und er nicht gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen wird, kann er dem Grunde nach nicht im Wege der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angegriffen werden.[27]

Eine Ausnahme hiervon stellt ein Flächennutzungsplan dar, der nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB eine entsprechende Flächenzuweisung für bestimmte privilegierte bauliche Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB ausspricht.[28]

Ein derartiger Flächennutzungsplan kann mittels einer Normenkontrolle angegriffen werden. Dabei kann zumindest in Bayern dahingestellt bleiben, ob diese Fallkonstellation in Analogie zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu lösen ist oder ob insofern ein Fall von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorliegt. Da in Bayern die Bestimmung des Art. 5 AGVwGO das Normenkontrollverfahren auch gegen sonstige untergesetzliche Rechtsakte außerhalb des BauGB eröffnet, spielt dieser Streit in bayerischen Examensklausuren keine Rolle.

Begründet wird diese ausnahmsweise Zulässigkeit einer Normenkontrolle ungeachtet der unstreitig fehlenden Satzungsqualität eines Flächennutzungsplanes damit, dass ein Flächennutzungsplan mit dem Inhalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB eine abschließende rechtsverbindliche Planungsaussage trifft. Mit Zuweisung der privilegierten Anlagen auf bestimmte Außenbereichsstandorte wird gleichzeitig quasi spiegelbildlich die Aussage getroffen, dass derartige Anlagen außerhalb der gewählten Standorte unzulässig sind. Insoweit trifft bereits der Flächennutzungsplan auf der ersten planerischen Stufe eine verbindliche Entscheidung, die auch im Einzelgenehmigungsverfahren bindend ist. Der Flächennutzungsplan schafft bzw. verweigert auf dieser frühen planerischen Ebene damit Baurecht und ist insofern „bebauungsplanähnlich“ (2. Stufe der Bauleitplanung). Diese ausnahmsweise Gleichstellung rechtfertigt die Erstreckung des Normenkontrollverfahrens auf den Flächennutzungsplan in Fällen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.[29] Ist die Regelung über die Ausweisung von Konzentrationszonen bzw. der Ausschluss von Anlagen im übrigen Gemeindegebiet rechtswidrig erfolgt, so ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur diese konkrete Regelung im betroffenen Flächenutzungsplan unwirksam, dieser aber im Übrigen rechtsgültig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 13.12.2018 klargestellt.

JURIQ-Klausurtipp

Diese ausnahmsweise Möglichkeit der Normenkontrolle gegen eine Darstellung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB müssen Sie kennen. Kommentieren Sie sich den § 47 Abs. 1 VwGO neben die Bestimmung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Denken Sie aber auch noch einmal daran, dass der Flächennutzungsplan ein Plan eigener Art und keine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB ist.

Bitte beachten Sie, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) für anerkannte Umweltverbände (§ 3 UmwRG) eine erweiterte Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Flächennutzungspläne geschaffen hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Nr. 1.8 der Anlage 5 Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“, die auf § 6 BauGB verweist. Auch insoweit steht anerkannten Umweltverbänden (aber nur diesen, nicht aber Privatpersonen) künftig die Möglichkeit einer Normenkontrolle zur Verfügung. Bei einer solchen gilt es aber folgende Besonderheiten zu beachten. In Abweichung von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO bedarf es in diesen Fällen keiner Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten (§ 2 Abs. 1 UmwRG). Allerdings gilt es die Präklusionsvorschrift in § 7 Abs. 3 UmwRG zu beachten. Die Begründetheit einer derartigen Normenkontrolle regelt § 2 Abs. 4 UmwRG. Beachten Sie an dieser Stelle weiter, dass sich der Rechtsbehelf vom sonst in § 47 VwGO üblichen objektiven Normbesanstandungsverfahren löst und in der Begründetheit ausnahmsweise eine Rechtsverletzung fordert.


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