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Оглавление2. Teil Kommunale Bauleitplanung › A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung
A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung
2. Teil Kommunale Bauleitplanung › A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung › I. Überblick
I. Überblick
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Nach dem Konzept des BauGB soll sich die Bautätigkeit auf der Grundlage von Bauleitplänen vollziehen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Das Gesetz bestimmt in § 1 Abs. 1 BauGB als Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten. In § 1 Abs. 1 BauGB ist damit bereits die Zweistufigkeit der Bauleitplanung angelegt. Folglich bestimmt § 1 Abs. 2 BauGB den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.[1]
Weiter bestimmt § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde sowie deren Planungsbefugnis und Planungspflicht. Daran schließen sich die wesentlichen Bestimmungen über den Inhalt der Bauleitpläne an.
2. Teil Kommunale Bauleitplanung › A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung › II. Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung
II. Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung
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Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinden verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).[2] Den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Gemeinden bei der Bauleitplanung bewegen dürfen und müssen, bilden dabei insbesondere das BauGB und die BauNVO. Diese Regelungskomplexe schaffen zum einen die Typen der Bauleitpläne und ihren möglichen Inhalt, geben der Gemeinde aber andererseits insbesondere in § 1 Abs. 7 BauGB einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Letzterer ist wiederum Ausfluss der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie.[3]
Kommentieren Sie sich bitte zu § 2 Abs. 1 BauGB die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, damit klar erkennbar wird, dass die Bauleitplanung dem Ortsrecht und der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie unterfällt.
Hinweis
Da der Erlass der Bauleitpläne Gegenstand und Ausfluss kommunaler Selbstverwaltung ist, wird die Gemeinde im Rahmen von §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB im eigenen Wirkungskreis tätig. Sie unterfällt insoweit den rechtlichen Bestimmungen der Kommunalaufsicht. Im eigenen Wirkungskreis unterliegt die Gemeinde den rechtsaufsichtlichen Bestimmungen aus Art. 109 Abs. 1, 112, 113 GO.
Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 203 ff. BauGB. Diese weisen jedoch eine nur geringe Prüfungsrelevanz auf.
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Da die Bauleitplanung in den §§ 1 ff. BauGB gemeindegebietsbezogen geregelt ist, scheidet eine Bauleitplanung im gemeindefreien Gebiet (vgl. Art. 10a GO) aus.[4] Die Kompetenz zum Erlass von Bauleitplänen geht auch nicht in eine staatliche Kompetenz über (vgl. Art. 10a Abs. 5 GO), da Staatsbehörden insbesondere keine Satzungsautonomie zukommt (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB).[5]
2. Teil Kommunale Bauleitplanung › A. Grundbestimmungen für die Bauleitplanung › III. Bindungen und Grenzen der kommunalen Bauleitplanung
III. Bindungen und Grenzen der kommunalen Bauleitplanung
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Die Planungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 11 Abs. 2 BV ist den Gemeinden nicht uneingeschränkt gewährleistet. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bestimmt, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung „nur im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet wird. Die Gemeinde hat demnach die gesetzlichen Einschränkungen aus BauGB und BauNVO bei Erlass der Bauleitpläne zu beachten.[6] Im Wesentlichen sind dies die nachfolgenden Bestimmungen:
• | § 3 BauGB: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Aufstellungsverfahren |
• | § 4 Abs. 1, 2 BauGB: Beteiligung von fachlich berührten Trägern öffentlicher Belange |
• | § 1 Abs. 3 BauGB: Befugnis und Rechtspflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen bei entsprechender zeitlicher und sachlicher Erforderlichkeit |
• | § 1 Abs. 4 BauGB: Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung |
• | § 1 Abs. 5, 6 BauGB: Beachtung der gesetzlichen Planungsziele und Planungsleitlinien |
• | § 1 Abs. 7 BauGB: Umfassendes Abwägungsgebot der berührten öffentlichen und privaten Belange |
• | § 2 Abs. 2 BauGB: Interkommunales Abstimmungsgebot; Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Planungen der Nachbargemeinden |
• | § 8 Abs. 2 BauGB: Grundsätzliche Verpflichtung zur Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem Flächennutzungsplan |
Hinweis
Diese Bestimmungen bilden im Wesentlichen auch die Voraussetzungen, die die Gemeinde beim Erlass von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen zu beachten hat. Sie begegnen Ihnen wieder im Bereich der formellen und materiellen Anforderungen an die Bauleitplanung. Wir müssen uns dort erarbeiten, welche Bestimmungen zur formellen und welche zur materiellen Seite der Bauleitplanung zu rechnen sind.