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III. Verfahren zum Erlass eines Flächennutzungsplanes
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Da das BauGB in den §§ 1 ff. BauGB grundsätzlich von Bauleitplänen spricht, gelten die Verfahrensbestimmungen grundsätzlich sowohl für den Flächennutzungsplan wie auch für den Bebauungsplan. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des prüfungsrelevanteren Bebauungsplanes werden wir diese Detailanforderungen des BauGB näher kennenlernen. Auf diese Ausführungen sei an dieser Stelle verwiesen.
Hinweis
Machen Sie es sich an dieser Stelle möglichst einfach. Wer das Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes kennt und beherrscht, tut sich auch im Bereich eines Flächennutzungsplanes leicht. Sie müssen hier nur darauf achten, dass, wenn das Gesetz von Bauleitplänen spricht, die Anforderungen für Flächennutzungs- und Bebauungsplan gemeinsam gelten. Nur wenn das Gesetz den Flächennutzungsplan explizit in Bezug nimmt (z.B. § 5 Abs. 5 BauGB) gilt diese Anforderung dann selbstverständlich nur für Flächennutzungspläne, nicht aber für Bebauungspläne.
Dennoch gibt es einige Besonderheiten im Bereich der Flächennutzungspläne, auf die an dieser Stelle hingewiesen sei.
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Zunächst gilt es noch einmal zu beachten, dass zuständiges Organ innerhalb der Gemeinde zum Erlass eines Flächennutzungsplanes ausschließlich der Gemeinderat ist (Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO). Der Flächennutzungsplan ist darüber hinaus ein stets genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach § 6 Abs. 1 BauGB.
Dem Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 5 BauGB eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen. Die Begründung hat demnach die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplanes und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfung (Umweltbericht) wiederzugeben. Die Begründung ist ähnlich einer Gesetzesbegründung nicht Teil der Flächennutzungsplanung selbst, sondern wird dieser „beigefügt“. Damit erlangt nur der Flächennutzungsplan selbst Rechtswirksamkeit.[17]
2. Teil Kommunale Bauleitplanung › C. Der Flächennutzungsplan › IV. Rechtliche Wirkungen des Flächennutzungsplanes