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1. Für die Gemeinde
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Kommt es zur Versagung der Genehmigung für einen Flächennutzungsplan (§ 6 Abs. 1 BauGB), so hat die Gemeinde hierauf mit einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu reagieren. Die abgelehnte Genehmigung stellt für die Gemeinde einen sie belastenden Verwaltungsakt dar, den sie rechtlich angreifen kann. Die Klagebefugnis der Gemeinde ergibt sich aus einem möglichen Anspruch auf Genehmigung aus § 6 Abs. 1, 2 BauGB und einer möglichen Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV.[25]
Hinweis
Denken Sie noch einmal daran, dass bei der Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage die Adressatentheorie (Art. 2 Abs. 1 GG) niemals ausreicht. Sie müssen hier immer auf einen möglichen Anspruch des Klägers abstellen. Hinzu kommt bei Klagen einer Gemeinde, dass für diese Art. 2 Abs. 1 GG ohnehin nicht gilt. Sie müssen bei Klagen der Gemeinde daher stets auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV als mögliches verletztes Recht abstellen.
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Die Klage der Gemeinde ist dabei gegen den Freistaat Bayern zu richten, da das Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 BauGB einen Sonderfall staatlicher Aufsicht über die Gemeinde darstellt (Rechtsaufsicht im eigenen Wirkungskreis).
Die Klage der Gemeinde ist schließlich nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO begründet, wenn der Gemeinde ein Anspruch auf Genehmigung des Flächennutzungsplanes zur Seite steht. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn der Flächennutzungsplan formell und materiell rechtmäßig durch die Gemeinde erlassen wurde. Es liegt dann Spruchreife vor, da der Staatsbehörde bei Erteilung/Versagung der Genehmigung in § 6 Abs. 1 BauGB kein Ermessensspielraum zukommt. Für den Bürger handelt es sich bei der Genehmigung nur um einen unselbstständigen Teil des Planaufstellungsverfahrens, der nicht isoliert angegriffen werden kann.[26]