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1. Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger
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Gemäß § 7 BauGB haben sämtliche öffentlich-rechtlichen Planungsträger, die am Bauleitplanverfahren beteiligt wurden und der gemeindlichen Planungsabsicht nicht widersprochen haben, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen. Hat der Planungsträger widersprochen, unterliegt er keiner Anpassungspflicht. Gemeindlicher Plan und Fachplanung bestehen dann selbstständig nebeneinander.[18]