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1. Funktion des Flächennutzungsplanes

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Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB soll der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die städtebauliche Ordnung in Grundzügen darstellen.[1] Der Flächennutzungsplan ist damit, wie § 1 Abs. 2 BauGB auch klarstellt, ein vorbereitender Bauleitplan. Ausgehend von § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB hat der Flächennutzungsplan grundsätzlich gemeindeumfassend zu sein. Eine Ausnahme hierzu schafft lediglich § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB.

Aus dem Flächennutzungsplan hat die Gemeinde im Regelfall zeitlich nachfolgend den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan zu entwickeln, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Erst mit dem Bebauungsplan schafft die Gemeinde rechtsverbindliches Baurecht. Der Flächennutzungsplan ist damit anders als der Bebauungsplan nicht parzellenscharf. Er legt nur eine auf der zweiten Ebene der Entwicklung der Bebauungspläne zu beachtende Grundordnung der Bebauung für die jeweilige Gemeinde fest.[2] § 204 Abs. 1 BauGB schafft die Möglichkeit gemeinsamer Flächennutzungspläne benachbarter Gemeinden.

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