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2. Zuständigkeiten und Genehmigungserfordernis (Genehmigungspflicht; Organkompetenz)
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Der Flächennutzungsplan wird anders als der Bebauungsplan, für den § 10 Abs. 1 BauGB zwingend die Satzung als Rechtsform vorschreibt, durch einfachen Gemeinderatsbeschluss erlassen. § 10 Abs. 1 BauGB gilt für den Flächennutzungsplan nicht.
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Die Verbandskompetenz zum Erlass des Flächennutzungsplanes ist in § 2 Abs. 1 BauGB geregelt. Demnach ist die Gemeinde zuständig für den Erlass eines Flächennutzungsplanes.
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Die Frage der Organkompetenz innerhalb der jeweiligen Gemeinde lässt sich nicht durch das BauGB beantworten. Die Verfahrensvorschriften des BauGB werden insoweit ergänzt durch die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO). Für die Frage der Organkompetenz ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allein das landesrechtliche Kommunalrecht maßgeblich.[3]
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Denken Sie bitte daran, dass bei Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) eine saubere Trennung zwischen Verbands- und Organkompetenz von Ihnen erwartet wird. Machen Sie sich noch einmal klar, dass die Zuständigkeit der erste Prüfungspunkt bei der Erörterung der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes/einer Satzung/einer Verordnung ist.
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An dieser Stelle gilt es nun die Bestimmung des § 6 Abs. 1 BauGB zu beachten, wonach der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Bei diesem gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren handelt es sich um eine besondere Ausprägung der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde (vgl. Art. 83 Abs. 4 BV, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO). Da Bauleitplanung Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung und damit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ist, liegt ein Fall der Rechtsaufsicht vor.[4] Die Genehmigung teilt damit auch die allgemeine Rechtsnatur rechtsaufsichtlicher Maßnahmen als Verwaltungsakt.[5] Nach dem allgemeinen Aufbau des Freistaates Bayern ist höhere Verwaltungsbehörde grundsätzlich die jeweilige Bezirksregierung. Diese Regierungszuständigkeit wird in Bayern über die Vorschriften in § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau[6] modifiziert.
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Kommentieren Sie sich die Bestimmungen der § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau neben § 6 Abs. 1 BauGB, damit Ihnen die Bestimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde bei Flächennutzungsplänen keine Schwierigkeiten bereitet.
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Bei einem Flächennutzungsplan einer kreisangehörigen Gemeinde gilt demnach § 6 Abs. 1 BauGB, § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 ZustVBau. Damit ist zuständige Genehmigungsbehörde in Abweichung von § 6 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.
Hinweis
Sofern die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes einer Großen Kreisstadt in Streit steht, gilt es § 2 Abs. 2 ZustVBau zu beachten, der bestimmt, dass § 2 Abs. 1 ZustVBau nicht für Große Kreisstädte gilt. Demnach verbleibt es bei der Grundregel in § 6 Abs. 1 BauGB; die Regierung ist zuständige Genehmigungsbehörde. Bei Flächennutzungsplänen einer kreisfreien Stadt schafft § 2 ZustVBau keine Sonderregelung. Es bleibt in diesen Fällen bei der Regierungszuständigkeit aus § 6 Abs. 1 BauGB. Dies ist auch sachlogisch, da kreisfreie Städte kein zugehöriges Landratsamt (vgl. § 2 Abs. 1 ZustVBau) kennen.
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Die zuständige staatliche Behörde darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes nur versagen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (beachtlicher Verfahrensverstoß) oder gegen Normen des BauGB („dieses Gesetzbuchs“), gegen auf der Grundlage des BauGB erlassene Rechtsvorschriften oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
Hinweis
Beachten Sie, dass im Genehmigungsverfahren für den Flächennutzungsplan eine voll umfängliche Vereinbarkeitsprüfung des vorgelegten Planes mit dem gesamten berührten materiellen Recht stattzufinden hat (vgl. § 6 Abs. 2 BauGB). Dies ist Folge dessen, dass der Flächennutzungsplan in der Regel chronologisch die erste planerische Entscheidung der Gemeinde ist, die dann von dieser über § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB in rechtsverbindliche Bebauungspläne umzusetzen ist (Entwicklungsgebot).
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Diese Genehmigung stellt für die jeweilige Staatsbehörde eine rechtlich gebundene Entscheidung dar. Ein Ermessen bei der Erteilung/Versagung steht der Aufsichtsbehörde nicht zu.[7]
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Beachten Sie, dass Ihnen diese Konstellation in Klausuren durchaus begegnen kann. Sofern das Landratsamt bzw. die Regierung die Genehmigung für einen gemeindlichen Flächennutzungsplan versagt, ist in diesen Fällen ein Rechtsschutz der Gemeinde eröffnet. Mittels einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, muss die Gemeinde die Genehmigung ihres Flächennutzungsplanes gerichtlich erstreiten.
Da Flächennutzungspläne grundsätzlich ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft darstellen, gilt es im Bereich der Organkompetenz jetzt Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO zu beachten. Aufgrund der Genehmigungspflicht aus dem BauGB (§ 6 Abs. 1 BauGB) scheidet eine Übertragung des Verfahrens auf einen eventuell vorhandenen Bauausschuss aus. Flächennutzungspläne sind stets vom Gemeinderat zu erlassen.[8]
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Kommentieren Sie sich Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO neben § 6 Abs. 1 BauGB, damit Ihnen die gedankliche Verbindung von Genehmigungspflicht und Organkompetenz verdeutlicht wird. Auch hier sehen Sie die inhaltliche Verknüpfung von Bau- und Kommunalrecht!
Beispiel
Wenn die kreisangehörige Gemeinde A-Dorf einen neuen Flächennutzungsplan erlassen will und innerhalb der Gemeinde die Organe erster Bürgermeister, Gemeinderat und Bauausschuss vorhanden sind und die Gemeinde in ihrer Geschäftsordnung sämtliche Bauangelegenheiten auf den Bauausschuss übertragen hat (Art. 32 Abs. 2 S. 1 GO), so verdrängt der Bauausschuss den Gemeinderat nicht für die Angelegenheit „Flächennutzungsplan“ (vgl. Art. 30 Abs. 2 GO). Es gilt hier die Bestimmungen in § 6 Abs. 1 BauGB und Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO zu beachten. Für ein Rechtsgeschäft, das der Genehmigung bedarf, bleibt der Gemeinderat organzuständig. Die Genehmigung selbst ist, da A-Dorf kreisangehörig ist, durch das zuständige Landratsamt zu erteilen (§§ 203 Abs. 3 BauGB, 2 Abs. 1 ZustVBau).