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3. Rechtliche Wirkungen gegenüber Dritten

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Grundsätzlich hat der Flächennutzungsplan nur die dargestellte verwaltungsinterne, gemeindebindende Wirkung über die gesetzliche Bestimmung in § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Für den einzelnen Grundstückseigentümer schafft der Flächennutzungsplan kein Baurecht.[21] Dazu ist nur der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan imstande. Nur für Bebauungspläne gilt die Bestimmung in § 30 BauGB.

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Mittelbare Außenwirkung erlangt der Flächennutzungsplan allerdings bei Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB[22]. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt insoweit, dass ein Bauvorhaben im Außenbereich insbesondere dann öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Mithin ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, obwohl dieser grundsätzlich nur die Gemeinde in § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verpflichtet, zur Versagung eines Bauvorhabens im Außenbereich führen.[23] Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, werden wir im Rahmen der Erläuterung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich näher erläutern.

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Eine weitere mittelbare Außenwirkung schafft § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, wonach einem Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange auch dann entgegen stehen, wenn hierfür im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Beispiel

Diese letzte Konstellation hat insbesondere Bedeutung im Bereich der Errichtung von Windkraftanlagen. Hier kann die Gemeinde mit Hilfe des Flächennutzungsplanes so genannte Konzentrationszonen für Windkraftanlagen (Vorrangfläche) auf ihrem Gemeindegebiet ausweisen. Diese haben dann über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Wirkung, dass die grundsätzlich privilegierten Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im Außenbereich dieser Gemeinde nur noch in den ausgewiesenen Konzentrationszonen zulässig sind, im Übrigen ihnen aber trotz der gesetzlichen Privilegierung öffentliche Belange entgegenstehen.

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Schließlich ermächtigt § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB die Gemeinde dazu, durch Satzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die diesbezüglichen Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Diese gesetzliche Möglichkeit einer Innenbereichssatzung ermöglicht der Gemeinde eine rechtliche Aufwertung von Außenbereichsflächen (§ 35 BauGB) zu einem Innenbereich nach § 34 BauGB. Die weitere bauplanerische Prüfung hat dann bei Wirksamkeit einer derartigen Innenbereichssatzung am Maßstab des § 34 BauGB zu erfolgen.[24]

2. Teil Kommunale BauleitplanungC. Der Flächennutzungsplan › V. Rechtsschutz bei Flächennutzungsplänen

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