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II. Inhalt des Flächennutzungsplanes
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Im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde darstellen, was baurechtlich im zeitlich nachfolgenden Bebauungsplan als rechtsverbindliche Festsetzung umgesetzt werden soll. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Darstellung, wie es § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB fordert, auf die Grundzüge zu beschränken. Erst der Bebauungsplan stellt die höhere Konkretisierungsstufe dar, die verbindliches Baurecht auch für Dritte schafft. Da Bauleitplanung Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung ist, kommt der Gemeinde bei Ausgestaltung des Flächennutzungsplanes ein weites planerisches Ermessen zu (vgl. Wortlaut „können“ in § 5 Abs. 2 BauGB).[13]
Der Katalog der Darstellungsmöglichkeiten ist in § 5 Abs. 2 BauGB geregelt. Wie der Wortlaut „insbesondere“ indiziert, ist diese Aufzählung nicht abschließend.[14]
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ermöglicht als in der Praxis maßgebliche Bestimmung die Darstellung von für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) bzw. nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete).
An dieser Stelle verläuft eine zu beachtende Verbindungslinie zur BauNVO.[15] Nach § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die Flächen als Bauflächen nach ihrer allgemeinen Art dargestellt werden (z.B. als Wohnbauflächen oder als gewerbliche Bauflächen, § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BauNVO). § 1 Abs. 2 BauNVO ermöglicht einen höheren Konkretisierungsgrad bereits auf der Stufe des vorbereitenden Flächennutzungsplanes durch Darstellung einzelner Baugebiete nach ihrer besonderen Nutzung (z.B. als Allgemeines Wohngebiet oder als Gewerbe- oder Industriegebiet, § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 8, 9 BauNVO).
Hinweis
§ 5 Abs. 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit, sonstige Planungen Dritter bzw. sonstige Nutzungsregelungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen in den Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Diese nachrichtlichen Übernahmen nehmen an der Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes nicht teil. Sie sind rein deklaratorischer Natur.[16]
2. Teil Kommunale Bauleitplanung › C. Der Flächennutzungsplan › III. Verfahren zum Erlass eines Flächennutzungsplanes