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a) Zurechnung erforderlich

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Neben einer Verpflichtung durch die Zurechnung fremder Willenserklärungen kommt auch die Haftung der Gesellschaft für das Fehlverhalten Dritter in Frage. Für eine solche Haftung benötigt man ebenfalls die Zurechnung des Verhaltens des jeweiligen Dritten, da die Gesellschaft selbst eine Pflichtverletzung ebenso wenig begehen kann, wie sie selbst eine Willenserklärung abgeben kann. Weder im Aktien- noch im GmbH-Recht findet man jedoch eine solche ausdrückliche Zurechnungsnorm. Wiederum ergibt sie sich aus dem BGB. Es geht um die §§ 31, 831, 278 BGB. Dabei spielt die für den Verein geltende Vorschrift des § 31 BGB eine besondere Rolle. Nach ihr wird dem Verein eine Handlung des Vorstands, soweit sie zum Schadensersatz verpflichtet, zugerechnet.[1] Diese Vorschrift wird unstreitig auch (analog!) auf die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften angewendet. Fraglich ist aber ihre inhaltliche Reichweite.

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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