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b) Durchsetzung der Haftung in der GmbH
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Ferner stellt sich zunächst in der GmbH die Frage, wie denn ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer praktisch durchgesetzt werden kann. Solange der Geschäftsführer noch im Amt ist und kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, vertritt er die Gesellschaft. Da er aber sich nicht gut selbst verklagen kann und eine solche Klage auch kaum von eventuell vorhandenen Mitgeschäftsführern erwartet werden kann, entscheidet grundsätzlich gem. § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung. Sie kann für die Klage einen Prozessvertreter bestimmen (das kann ein Gesellschafter oder ein Dritter sein). Die Entscheidung über die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit vor Gericht.[37] Entscheidet sich die Gesellschaftermehrheit gegen eine Geltendmachung, muss ein Gesellschafter, der anderer Meinung ist, zunächst den ablehnenden Beschluss anfechten und kann erst dann im Wege der sogenannten Gesellschafterklage (actio pro socio) gegen den Geschäftsführer vorgehen. Eine unmittelbare Klage, in der incidenter überprüft wird, ob der ablehnende Beschluss anfechtbar war, lässt die h.M. nicht zu.[38] Diese Hürden werden in der Praxis nur selten genommen.