Читать книгу Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 93
a) Allgemeines
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Praktisch finden sich kaum Fälle zur Schadensersatz-Haftung des Geschäftsleiters gegenüber der Gesellschaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn man die Fälle außen vor lässt, in denen es im Nachhinein zu einer Insolvenz der Gesellschaft kam und Verfehlungen der Geschäftsleitung daher vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.
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Die Gründe für diesen Mangel an Haftungsfällen sind vielfältig. Einerseits mögen solche Fälle den Gesellschaftern manchmal unangenehm sein (letztlich war es der von ihnen ausgesuchte Geschäftsleiter, der einen Fehler begangen hat). Deshalb verklagen sie den Geschäftsleiter nicht, sondern suchen sich lieber einen neuen.
Häufiger und in Publikumsgesellschaften sogar regelmäßig, dürften die Gesellschafter schon nicht ausreichend über das Fehlverhalten ihrer Manager informiert sein. Außerdem muss dem Geschäftsleiter auch die Entstehung eines konkreten Schadens nachgewiesen werden. Da man insoweit stets eine hypothetische Vermögenslage ermitteln muss, also herausfinden muss, was gewesen wäre, wenn eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, ist dieser Nachweis häufig sehr schwierig bis unmöglich.