Читать книгу Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 107
1. Was bedeutet „beschränkte“ Haftung?
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Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung, wie es § 1 GmbHG ausdrücklich sagt, wie es aber auch für die AG gilt. Nach den Grundregeln in § 1 Abs. 1 S. 2 AktG und § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gläubiger müssen sich also aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigen. Sie können, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände der Durchgriffshaftung[4] (dazu unten Rn. 303 ff.) vorliegt, grundsätzlich die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten und sonstigen Pflichten der Gesellschaft in Anspruch nehmen (Trennungsprinzip). Durch die Gründung einer GmbH oder AG erlangt der (bzw. erlangen die) Gesellschafter also eine prinzipielle Aufteilung und Trennung des eigenen Vermögens in ein gesondertes unternehmerisches Vermögen einerseits und ein davon getrenntes Privatvermögen. Diese Trennung bleibt auch dann aufrechterhalten, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr genügt. Auch in einem Insolvenzverfahren haften also weder Gesellschafter noch Geschäftsführer für die Schulden der Gesellschaft. Auch die Gesellschafter selbst müssen sich allerdings an die einmal gewählte Trennung des unternehmerischen von ihrem privaten Vermögen halten, sonst kann es zur Durchgriffshaftung, also der Aufhebung der Trennung, kommen (siehe Rn. 303).