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b) Zurechnung von Verschulden im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen gem. § 278 BGB oder § 31 BGB?

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Nach mittlerweile wohl überwiegender Auffassung in der Literatur gilt die Vorschrift des § 31 BGB auch für Pflichtverletzungen aus Verträgen. Wenn also der Vorstand einer AG eine Vertragsverletzung begeht, z.B. verantwortlich für eine nicht rechtzeitige Lieferung ist, so kann nach dieser Meinung etwa ein Verzugsschadensersatzanspruch gegen die AG aus § 31 i.V.m. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB begründet sein. Nach anderer Auffassung[2] ist in Fällen vertraglicher Haftung jedoch § 278 BGB die richtige Zurechnungsnorm. Diese Auffassung hat viel für sich, da § 31 BGB nicht auf vertragliche Pflichtverletzungen sondern eher auf unerlaubte Handlungen zugeschnitten ist. Jedenfalls wirkt eine etwaige vertragliche Haftungsmilderung auch zugunsten der Gesellschaft (d.h. der Verschuldensmaßstab richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner). Ferner erfolgt eine Zurechnung über § 278 BGB zur Gesellschaft unstreitig dann, wenn es um das Verschulden von Arbeitnehmern der Gesellschaft geht, da auf sie § 31 BGB nicht angewendet werden kann (vgl. im Folgenden c).

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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