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cc) Angemessenheit

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Der Gesetzgeber vertraut freilich der Objektivität und Neutralität des Aufsichtsrates nicht genügend, um nicht noch eine weitere Vorkehrung gegen überhöhte Bezüge vorzusehen: Gem. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG muss die Gesamtvergütung „angemessen“ im Verhältnis zu den Vorstandsaufgaben und Lage der Gesellschaft (das war schon bislang so) sowie neuerdings zu den Leistungen des Vorstands sein. Neu ist weiter insbesondere, dass die Bezüge die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen dürfen. In der Praxis wurde das Kriterium der „Üblichkeit“ der Vergütung ohnehin schon herangezogen. Der Gesetzgeber hat – im Gegensatz zu ursprünglichen Entwurfsfassungen – bewusst die Üblichkeit als Obergrenze angemessener Vergütung gewählt, um einen „Aufschaukelungseffekt“ zu vermeiden.

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Obwohl der Gesetzgeber durch diese Änderungen den Begriff der Angemessenheit präzisieren wollte, kann man über dessen Inhalt nach wie vor füglich streiten. Der „gerechte“ Preis für irgendeine Leistung kann nicht objektiviert werden,[35] weshalb man den Begriff der Angemessenheit auch künftig wohl kaum erfolgreich allgemeingültig definieren können wird. Da jedes Unternehmen individuell ist, wird auch ein Abstellen auf einen „Marktpreis für Manager“ als Vergleichspreis zur Bestimmung der Obergrenze der Angemessenheit häufig nur sehr grobe Bandbreiten liefern. Immerhin wurde durch das VorstOG die Information über die gezahlten Gehälter verbessert. Durch das VorstAG ist der Aufsichtsrat gehalten, die übliche Vergütung zumindest nicht ohne besondere Gründe zu überschreiten, und diese Gründe hat er ggf. zu dokumentieren.

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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