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1. Publizität durch das Handelsregister
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Im Interesse des Rechtsverkehrs hat das HGB für Kaufleute eine weitreichende Publizität angeordnet. Sie wird ganz maßgeblich durch das Handelsregister verwirklicht. Eintragungen in das Handelsregister dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs, indem die wichtigsten Rechtsverhältnisse von Kaufleuten für jedermann (vgl. § 9 HGB) offengelegt werden (Publizitätswirkung). Zudem werden redliche Teilnehmer des Handelsverkehrs in ihrem Vertrauen auf die Eintragung bzw. Nichteintragung von Tatsachen geschützt (Gutglaubenswirkung).[1] Rechtsprobleme im Zusammenhang mit § 15 HGB sind häufig Bestandteil handels- bzw. gesellschaftsrechtlicher Examensklausuren.[2] Im Mittelpunkt steht dabei die sog. negative Publizität des § 15 I HGB (ausf. unten Rn. 59 ff.).
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Die Publizitätswirkungen des Handelsregisters sind unionsrechtlich grundiert. Maßgeblich sind die Art. 13 ff. GesRRL, die zuvor in der Publizitätsrichtlinie verankert waren und durch die Digitalisierungsrichtlinie nicht unerhebliche Änderungen erfahren haben (siehe schon Rn. 9). Diese Änderungen müssen in nationales Recht umgesetzt werden und es steht zu erwarten, dass auch die Regelungen über die Publizität des Handelsregisters davon berührt werden.[3] Die jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sind bei der Auslegung des § 15 HGB zu berücksichtigen (Rn. 119).