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2. Eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen

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In das Handelsregister dürfen nur Rechtstatsachen eingetragen werden, die für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind und deren Eintragung entweder vom Gesetz – zumeist mit der Formulierung „sind anzumelden“ – oder kraft Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung verlangt werden (eintragungspflichtige Tatsachen). Ausnahmsweise wird eine Eintragung nicht angeordnet, aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gestattet (eintragungsfähige Tatsachen). Andere Tatsachen – mögen sie auch im Einzelfall oder sogar generell rechtlich bedeutsam sein – dürfen nicht eingetragen werden (eintragungsunfähige Tatsachen), weil andernfalls das Handelsregister unübersichtlich würde und dadurch der Zweck der handelsregisterlichen Publizität gefährdet wäre.[4]

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Beispiele für eintragungspflichtige Tatsachen sind Firma und Ort der Handelsniederlassung (§ 29 HGB), Erteilung und Erlöschen der Prokura (§ 53 HGB); aus dem Gesellschaftsrecht: die Gründung und Auflösung von OHG bzw. KG sowie jede Veränderung im Gesellschafterkreis (§§ 106, 107, 143, 162 HGB) und Einschränkungen der gesetzlichen Vertretungsregelung (§ 106 II Nr. 4 HGB); Gründung und Auflösung von GmbH und AG (§§ 7, 65 GmbHG, §§ 36, 263 AktG), die Mitglieder von GmbH-Geschäftsführung[5] bzw. AG-Vorstand (§§ 8, 39 GmbHG, §§ 37, 81 AktG) – aber nicht die Gesellschafter –, die Höhe des Stamm- bzw. Grundkapitals (§ 8 GmbHG, § 37 AktG) sowie gem. §§ 57, 58 GmbHG, §§ 184, 227 AktG auch alle Kapitalveränderungen (dagegen keine Eintragungsfähigkeit des Vermögens einer OHG oder KG).

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Eintragungspflichtig kraft richterlicher Rechtsfortbildung sind Unternehmensverträge bei der GmbH[6] und kraft extensiver Auslegung des § 10 I 2 GmbHG die – zulässige – Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§§ 181 BGB, 35 IV GmbHG).[7]

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Merke:

Nur die eintragungspflichtigen Tatsachen werden von den Rechtswirkungen des § 15 I und III HGB erfasst, nicht bereits die eintragungsfähigen Tatsachen.

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Eintragungsfähig ist zB der mit dem Veräußerer vereinbarte Haftungsausschluss bei der Firmenfortführung gem. § 25 II HGB (unten Rn. 170) und nach hM auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung bei der KG.[8] Nicht eintragungsfähig ist hingegen zB die Erteilung einer Handlungsvollmacht oder das Erlöschen der Geschäftsfähigkeit eines organschaftlichen Vertreters.[9]

Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht

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