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a) Normzweck und dogmatische Struktur

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Die positive Publizitätswirkung von Handelsregistereintragungen gem. § 15 III HGB geht auf die Publizitätsrichtlinie (Rn. 52) zurück[84] und wurde erst im Jahre 1969 in das HGB eingefügt. Die Vorschrift begründet ebenso wie § 15 I und II HGB eine Rechtsscheinhaftung. Geschützt wird das Vertrauen eines gutgläubigen Dritten in eine unrichtig kundgemachte Tatsache (vgl. § 10 HGB). Im Unterschied zu § 15 I HGB ist hier also nicht relevant, dass die Bekanntmachung der wahren Rechtslage unterblieben ist. Vielmehr kommt § 15 III HGB zur Anwendung, wenn eine Rechtslage bekanntgemacht wird, die von vornherein falsch ist. Während also in § 15 I HGB auf das „Schweigen“ des Handelsregisters vertraut wird, so gilt dies bei § 15 III HGB für das „Reden“; daher auch die Bezeichnung: positive Publizität.

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Wäre daher in Fall 10 G von vornherein geisteskrank und damit geschäftsunfähig gewesen, so wäre statt § 15 I HGB die Vorschrift des § 15 III HGB anzuwenden gewesen[85]. Im Ergebnis hätten sich hieraus freilich keine Änderungen ergeben.

Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht

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