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d) Rechtswirkungen
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Die Anwendung des § 15 III HGB führt dazu, dass sich der redliche Dritte gegenüber dem Anmeldepflichtigen auf die Richtigkeit der bekanntgemachten Tatsache berufen kann. In Übereinstimmung mit § 15 I HGB (Rn. 90) steht dem Dritten aber auch hier ein Wahlrecht zu. Er kann sich folglich im gleichen Umfang wie bei § 15 I HGB auch auf die wirkliche Rechtslage berufen.[113]