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b) Verlängerung des durch § 15 I HGB vermittelten Schutzes (§ 15 II 2 HGB)

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Trotz richtiger Eintragung und Bekanntmachung muss der Dritte während einer Übergangsfrist von 15 Tagen die Rechtsänderung nicht gegen sich gelten lassen, wenn er beweist, dass er die betreffende Tatsache weder kannte noch kennen musste; auch schon einfache Fahrlässigkeit schadet hier also (vgl. § 122 II BGB).[83]

Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht

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