Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 100
c) Forderungspfändung
Оглавление4.14
Abgabepflicht des unzuständigen Amtsgerichts (§ 828 Abs. 3); einheitlicher Pfändungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner unter Eingriff in Datenschutzrechte der Drittschuldner (§ 829 Abs. 1 S. 3); einheitlicher (EDV-fähiger?) Vordruck beim Pfändungsantrag (§ 829 Abs. 4); Fortwirkung des Gehaltspfändungsbeschlusses bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und gleichbleibendem Arbeitgeber (§ 833 Abs. 2); Ausdehnung des Offenbarungsversicherungsverfahrens auf Auskünfte des Schuldners über die gepfändete Forderung (§ 836 Abs. 3 S. 2); Auskunftspflicht des Drittschuldners bereits bei Vorpfändung (§§ 845 Abs. 1, 840).
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan[24]; Amtszustellung des Pfändungsbeschlusses und der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (§§ 829 Abs. 2, 840 Abs. 2); absoluter Vorrang der Pfändung vor Abtretung (§ 832); Fortwirken der Pfändung bei Arbeitsplatzwechsel (§§ 832, 833); Pflicht zur Erstattung aller Drittschuldnerkosten (§ 840); Klagbarkeit und Erweiterung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Drittschuldner (§ 840); Vorpfändung durch Gerichtsvollzieher ohne Auftrag (§ 845); Tabellisierung der pfändbaren Beträge auch bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (§ 850d Abs. 1) und mögliche Aufhebung der Vorratspfändung (§ 850d Abs. 3) auf Schuldnerantrag; Vereinfachungen und Konkretisierungen bei § 850e zur Entlastung von Billigkeitsentscheidungen; Beweislaständerung bei verschleierten Arbeitseinkommen zu Ungunsten des Schuldners (§ 850h); Präzisierung des § 850i im Sinne einer Berücksichtigung des Aufwandes zur Fortführung der Erwerbstätigkeit; Unpfändbarkeit des überwiesenen Arbeitsentgelts bis zu Pfändungsfreigrenze entsprechend § 55 SGB I ohne richterliches Eingreifen (§ 850k a.F.); Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos des Schuldners auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung zwischen Schuldner und Kreditinstitut (§§ 850k, 850l); Pfändungsschutz für Aufwendungen Selbstständiger zur Altersvorsorge (Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen).