Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 94
2. Grundzüge einer Grundsatzreform
Оглавление4.8
Diese echten oder vermeintlichen Schwachstellen des deutschen Vollstreckungssystems nähren teilweise die Forderung nach einer grundsätzlichen Reform, die auf das Gegenkonzept zum modifizierten liberalen dezentralisierten Modell setzt, wobei Anleihen beim Reformentwurf 1931 unverkennbar sind[18], der wiederum seinerseits von manchen Grundgedanken der österreichischen Exekutionsordnung von 1896 beeinflusst war. Wichtige Elemente einer solchen Totalreform lassen sich mit folgenden Stichworten charakterisieren: bessere Transparenz durch einheitliche und verbesserte Kodifikation; Vereinfachung des Rechtsbehelfssystems auf wenige globalere Rechtsbehelfe; zentrale Leitung und Koordination der Vollstreckung bei einem Organ, wobei meist an das Vollstreckungsgericht und weniger an den Gerichtsvollzieher gedacht ist; Offizialmaxime im Verfahren mit amtswegiger Sachverhaltsaufklärung; obligatorische Vermögensoffenbarung des Schuldners möglichst bei Vollstreckungsbeginn; stärkere Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Vollstreckungseingriffs, u.a. auch durch Festlegung der Reihenfolge einzelner Vollstreckungsarten (z.B. Forderungspfändung, Pfändung beweglicher Sachen, Immobiliarvollstreckung etc.); Abschaffung des Prioritätsgrundsatzes zu Gunsten eines Ausgleichs- oder Gruppenprinzips nach französischem oder schweizerischem Vorbild (Rn. 59.7, 59.8, 59.11, 59.134); klare organisatorische Bevorzugung der Forderungspfändung als der wirtschaftlich wesentlichen Vollstreckungsart; Gestaltungsspielraum für die Vollstreckungsorgane bei Abwicklungsvereinbarungen; Vereinheitlichung der zivilprozessualen Vollstreckung und der Verwaltungsvollstreckung.