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1. Soziologie des Vollstreckungsschuldners

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4.5

Das Vollstreckungsverfahren ist insgesamt weniger Gegenstand rechtssoziologischer Forschung als das Erkenntnisverfahren gewesen. Eine gewisse Änderung hat die Problematik des „modernen Schuldturms“ gebracht, die mehr und mehr zum Thema des Verbraucherschutzes geworden ist. Zahlreiche Verbraucher erliegen den Verführungen des Konsums auf Kredit[10] und sehen sich vollstreckbaren Titeln ausgesetzt, die sie lebenslänglich auf dem Niveau der Pfändungsfreigrenze und damit auf Sozialhilfeniveau halten, falls eine stetige und rigorose Vollstreckung erfolgt und Zinsen und Kosten vor der Hauptforderung befriedigt werden (§ 367 Abs. 1 BGB), der Titel also immer neue Nebenforderungen produziert. Die Rechtsentwicklung hat allerdings zu Recht Abhilfe weniger durch Änderungen des Einzelvollstreckungsrechts gesucht, sondern sieht die Lösungs- und Linderungsmöglichkeiten eher in Reformen des materiellen Rechts, des Erkenntnisverfahrens und des Insolvenzrechts. § 497 Abs. 3 BGB ändert die Tilgungsreihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB von Kosten, Zinsen, Hauptforderung in Kosten, Hauptforderung, Zinsen. Die Grundsätze für die Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen, wie sie die Rechtsprechung entwickelt hat[11], sind zwar auch in den neuen §§ 491 ff. BGB nicht gesetzlich fixiert worden, aber immerhin verhindern die neugefassten §§ 688 Abs. 2 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Abs. 1 Vollstreckungsbescheide über Ratenkredite ab einer verdächtigen Zinshöhe[12]. Die Insolvenzrechtsreform hat dem überschuldeten Schuldner, falls er eine natürliche Person ist, die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens zur Restschuldbefreiung gewährt (§§ 286 ff. InsO)[13]. Beratungsstellen der Verbraucherorganisationen, Wohlfahrtsverbände, Kommunen und Kirchen bemühen sich zunehmend um außergerichtliche Hilfestellung durch Beratung und Vermittlung.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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