Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 99
b) Mobiliarpfändung
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Sachpfändung in unpfändbare Gegenstände des Gläubigers (§ 811 Abs. 1), falls sein einfacher Eigentumsvorbehalt unbestritten oder urkundlich beweisbar ist (§ 811 Abs. 2); Verwertungsaufschub für gepfändete Sachen, falls der Gerichtsvollzieher einen Tilgungsplan von maximal einem Jahr zusammen mit dem Schuldner aufstellt und der Gläubiger zustimmt (§ 813a a.F.; jetzt § 802b); Befugnis des Gerichtsvollziehers zur anderweitigen Verwertung ohne Versteigerung nach Gehör der Parteien (§ 825); Übertragung der Aufgaben des behördlichen Vollziehungsbeamten auf den Gerichtsvollzieher[23].
Erwähnenswert ist ferner der Vorschlag, dem Gerichtsvollzieher die Bearbeitung der Pfändungsaufträge nach ihrem Eingang strikt vorzuschreiben, um dadurch das Prioritätsprinzip zu stärken (§ 804 Abs. 3) und gleichrangige Mehrfachpfändungen auszuschalten (§ 827 Abs. 3), die auf dem Arbeitsrhythmus des Gerichtsvollziehers beruhen.