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2. Würdigung
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Vieles, was im Rahmen einer Grundsatzreform des Vollstreckungsrechts der Bundesrepublik vorgeschlagen worden ist, war in der DDR verwirklicht. Eine Adhäsion des amtswegigen Vollstreckungssystems mit seiner totalen Ingriffnahme der schuldnerischen Sphäre zum Totalitarismus des gesamtstaatlichen Systems wird man schwer übersehen können. Damit ist nun sicher nicht gesagt, dass jedes Einzelelement dieses Systems als Ausformung totalitären Denkens sofort aus einer Reformdiskussion unter liberalen verfassungsstaatlichen Vorzeichen ausgeklammert bleiben müsste. Nur sollte man bei Reformvorstellungen, die ein geballtes Arsenal amtswegiger Ermittlung präsentieren, vorsichtig die Grenzen immer im Auge behalten, die der Grundrechtskatalog auch für den Schuldner wünschenswert erscheinen lässt. Wer die Überwachung will, muss eben die Insolvenz beantragen, die den Schuldner nach einer Periode der Überwachung und Reglementierung wieder frei sein lässt[31].