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f) Sachaufklärung, Eidesstattliche Versicherung und Haft[25]

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4.17

Vorverlegung der Offenbarungsversicherung oder doch einer schuldnerischen Erklärungspflicht insbesondere über Forderungen, Arbeitgeber etc. an den Verfahrensanfang als „publizistische Pflicht“ bei zentraler Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht (§§ 802c ff. – „Vermögensauskunft“); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gegenüber Dritten bei verweigerter Vermögensauskunft oder mangelnder Erfolgsaussicht der Vollstreckung (§ 802l); Vertagung des Offenbarungstermins ohne Zustimmung des Gläubigers (§ 900 Abs. 3 a.F.); Haftaufschub bei unzureichendem Tilgungsangebot mit gegenläufigem Gläubigerantragsrecht; Offenbarungstermin des verhafteten Schuldners auch ohne amtswegige Gläubigerbenachrichtigung (§ 802i Abs. 1 S. 3); vorübergehende Haftentlassung des Schuldners zur Beschaffung von Unterlagen (§ 802i Abs. 2); Möglichkeit ergänzender Offenbarungsversicherung (§ 802d); Zweiwochenfrist zum Vollzug des Haftbefehls, um dem Schuldner die Beschwerdemöglichkeit voll zu erhalten; Beschränkung des Einsichtsrechts in das Schuldnerverzeichnis und entsprechender Auskunftsrechte zum besseren Datenschutz des Schuldners und zur Entlastung des Gerichts (§§ 915, 915a ff. a.F.; jetzt §§ 802k f., § 7 Vermögensverzeichnisverordnung); Zeitschrankenpräzisierung für Löschung der Eintragung, Auskunftssperre und Wirksamkeit eines Haftbefehls (§ 802k Abs. 4 iVm § 6 Vermögensverzeichnisverordnung, § 802j); Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Entgegennahme der Offenbarungsversicherung (§ 802e).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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