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1. Grundsätzliche Mängel
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Die Liste grundsätzlicher Mängel, die über das geltende Einzelvollstreckungsrecht von seinen Kritikern in Theorie und Praxis errichtet wird, umfasst folgende wichtige Punkte: fehlende Einheitlichkeit der Kodifikation und fehlende Transparenz; Vielfalt der Rechtsbehelfe; fehlende Koordination der voneinander unabhängig arbeitenden Vollstreckungsorgane („eine Hand weiß nicht, was die andere tut“); defizitäre Sachverhaltsaufklärung ohne ausreichende amtswegige Ermittlung; Ineffektivität der Vermögensoffenbarung erst bei freier Wahl der Vollstreckungsarten; Willkürlichkeit des Prioritätsprinzips; verwirrende Regelungsvielfalt im Verhältnis zivilprozessualer Vollstreckung und Verwaltungsvollstreckung; falsche Schwerpunktsetzung zwischen Sachpfändung und Forderungspfändung; übertriebene Formalisierung des Handelns der Vollstreckungsorgane.