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1. Das Vollstreckungsrecht in der früheren DDR

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4.38

Das Vollstreckungsrecht der früheren DDR war in §§ 85 ff. ZPO-DDR und entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur ZPO-DDR geregelt. Die Erfüllung von vollstreckbaren Ansprüchen war im totalitären System eine Frage „sozialistischer Moral“, über deren Befolgung der Betrieb des Schuldners im Zusammenwirken mit „Kollektiven der Werktätigen“ (Konfliktkommissionen, Schöffen) zu wachen hatte (§ 85 ZPO-DDR). Neben diesem gesellschaftlichen Zwangsmechanismus stand eine verfahrensmäßige Zwangsvollstreckung, die sich an folgenden Grundsätzen orientierte: Gläubigerdisposition in Gestalt eines Vollstreckungsantrags (§ 86 Abs. 1 ZPO-DDR); zentrale Zuständigkeit des Sekretärs des örtlichen Kreisgerichts für alle wesentlichen Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 94 ff. ZPO-DDR); Amtsermittlung mit weitgehenden Ermittlungsrechten des Kreisgerichts auch bei Dritten und Unterrichtungspflichten des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse und ihre Veränderungen (§§ 86 Abs. 2, 95 ZPO-DDR); Amtsbetrieb (§ 94 Abs. 1 ZPO-DDR); grundsätzlicher Vorrang der Pfändung von Arbeitseinkünften gegenüber anderen Vollstreckungsarten (§ 86 Abs. 4 ZPO-DDR); weitgehende Überwachung des Schuldners bei Arbeitsplatzwechsel unter Mitwirkung der beteiligten Betriebe und des Gerichts (§§ 108, 109, 112 ZPO-DDR); einheitliches Rechtsmittel gegen vom Sekretär bestätigte Vollstreckungsmaßnahmen und materiellrechtliche Verstöße (§§ 133, 135 ZPO-DDR). Eine Verordnung zur Immobiliarvollstreckung, wie sie § 126 ZPO-DDR vorsah (Grundstücksvollstreckungsverordnung), erlangte kaum praktische Bedeutung.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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