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a) Mobiliarvollstreckung
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Bei den Amtsgerichten hat sich in der Zeit zwischen 1970 bis in die letzten Jahre die Zahl der Forderungspfändungen von knapp einer Million auf ca. 1,5–2 Millionen gewaltig vermehrt[7]. Die Bedeutung der Forderungspfändung ist also laufend gestiegen. Die allzu großzügige Anhebung von Pfändungsfreigrenzen trifft das Zwangsvollstreckungsrecht dementsprechend in einem wirtschaftlich bedeutenden Segment, eine maßvolle Bestimmung dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit. Die Haftanordnungen haben sich von etwa 380 000 im Jahre 1969 auf ca. 550 000–600 000 in den letzten Jahren gesteigert, wobei in den vergangenen zehn Jahren eine gewisse Konsolidierung zu beobachten ist. Vielfach hat man aus diesen Zahlen geschlossen, dass der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gar nicht mehr so häufig der Sachvollstreckung diene, sondern der Auftakt zum Offenbarungsversicherungsverfahren sei, das dann nach Aufklärung die Forderungspfändung erst ermögliche. Damit mag die Realität richtig eingeschätzt sein; eine andere Frage ist, inwieweit sich aus dieser Analyse Reformvorschläge zwingend herleiten lassen. Die Einführung der Vermögensauskunft ist vor diesem Hintergrund allerdings durchaus plausibel.