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3. Novellengesetzgebung und Kodifikation

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3.26

Die hier angedeutete Entwicklung des Zwangsvollstreckungsrechts hat sich nach und nach im Wege der Novellengesetzgebung meist aus besonderem Anlass (Wirtschaftskrise nach 1929 – 2. Weltkrieg – Not der Nachkriegszeit) vollzogen[3]. Ihre Ergebnisse sind durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20.8.1953 (BGBl. I 952) in die ZPO und das ZVG übernommen worden, freilich unter Anpassung an veränderte wirtschaftliche und soziale Verhältnisse. Vollstreckungsschutzbestimmungen zu Gunsten besonderer Personenkreise sind teilweise auf Sondergesetze verstreut geblieben (§§ 54 ff. SGB I). Im neueren Vollstreckungsrecht wird der Gedanke eines sozialen Schuldnerschutzes zwar durchaus beibehalten, die eigentliche Funktion der Zwangsvollstreckung – die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers – aber doch wieder mehr in den Vordergrund gerückt. So versucht das Gesetz insgesamt einen Ausgleich zwischen dem Rechtsschutz des Gläubigers und dem Sozialschutz des Schuldners zu erreichen. Insgesamt gesehen setzt sich diese Tendenz fort in den Änderungen, die die Vereinfachungsnovelle 1976 und die Änderungsnovelle vom 1.2.1979 enthalten[4]. Man muss anerkennen, dass die jüngeren Novellen zwar am Ausbau des geschilderten Schuldnerschutzes maßgeblichen Anteil haben, aber andererseits beispielsweise durch die Einführung der Sicherungsvollstreckung (§ 720a) oder die Erleichterung der Vorpfändung (§ 845 Abs. 1 S. 2) gleichzeitig um eine effizientere Gestaltung der Vollstreckung bemüht sind. Auch das RechtspflegevereinfachungsG 1990 will mit seiner Verbesserung der Möglichkeit von Geldforderungspfändungen die Effektivität der Vollstreckung stärken[5]. Die Reformen der jüngeren Zeit haben zwar einerseits zum besseren Schutz der schuldnerischen Persönlichkeitssphäre beigetragen (§§ 915 ff. a.F. 1995, jetzt zum Schuldverzeichnis §§ 882b ff. ZPO), andererseits sehen sie aber doch überwiegend Maßnahmen vor, die einer Vereinfachung des Gläubigerzugriffs dienen (insbes. §§ 117, 119, 752, 756, 758a, 765, 765a, 802b ff., 807, 811, 825, 829, 833, 836, 867, 888). Es hat den Anschein, als sei die kodifikatorische Sozialwelle bereits etwas abgeklungen.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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