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2. Ausbau des Schuldnerschutzes und Aktivierung des Gerichts
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Diese ursprüngliche Grundtendenz des Gesetzes – die man als „Parteibetrieb“ bezeichnen kann – ist durch die Novellengesetzgebung erheblich verändert worden. Wesentliche Züge dieser Änderung sind die stärkere Betonung der sozialen Seite der Zwangsvollstreckung und – um ein Schlagwort zu gebrauchen – die „Aktivierung“ des Gerichts.