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4. Humanisierung und Schuldnerschutz

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3.31

Die historische Entwicklung zur Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten ist unverkennbar. Mit der Abschaffung der Personalexekution als Mittel der Geldvollstreckung geht die stetige Vermehrung zugriffsfreien Schuldnervermögens einher. Waren ursprünglich christliche Einflüsse förderlich, so war es später wiederum der politische Durchbruch der Menschenrechte, der die Fortentwicklung prägte. Neben den Individualschutz als Grundgedanken trat im Sozialstaat des 20. Jahrhunderts die Notwendigkeit, die Allgemeinheit vor sozialhilfefälligen Schuldnern zu bewahren, die den Schuldnerschutz stark stimulierte. Die Reihenfolge der Vollstreckungsarten (mobilia, immobilia, res incorporales) scheint dagegen weniger Erwägungen des Schuldnerschutzes zu verwirklichen als auf Praktikabilitätserwägungen zu beruhen; sie existierte schon, als der Schuldnerschutz noch geringe Ausformung erfahren hatte und trägt der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit Rechnung. Ihre – vereinzelte – Deutung im Sinne eines Sozialschutzes ist ein recht spätes Phänomen.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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