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1. Von der Personal- zur Realexekution

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3.28

Ein deutlicher Trend der historischen Entwicklung liegt in der Zurückdrängung der Personalexekution. Die Personalexekution verliert ihre innere Rechtfertigung, wenn der Ungehorsam gegen das Urteil nicht mehr als kriminelles oder doch quasi kriminelles Unrecht betrachtet wird. Wichtig ist vor allem, dass die Personalexekution ursprünglich durchaus Mittel der Geldvollstreckung ist und nicht etwa der Handlungs- oder Unterlassungsvollstreckung, die erst später entstanden ist. Die Personalvollstreckung war mit christlichen Vorstellungen teilweise bereits schwer vereinbar, den entscheidenden Stoß hat dann aber der Personalexekution ohne Zweifel die Menschenrechtsbewegung des ausgehenden 18. und 19. Jahrhunderts gegeben; denn mit menschlichen Freiheitsrechten harmoniert der Zugriff auf die Person vor allem dann kaum, wenn auf der Gläubigerseite nur Vermögensrechte auf dem Spiele stehen und ein Verschulden des Schuldners ganz fehlt oder bloß in fahrlässigem Wirtschaften besteht. Nur wo die Naturalexekution von Handlungen oder Unterlassungen die Willensbeugung unausweichlich erheischt, ist die Personalexekution als Ultima Ratio bleibendes Element des modernen Vollstreckungsrechts. Der Wandel von der Personal- zur Realexekution ist ein wesentlicher Schritt zur Humanisierung der Vollstreckung für den Schuldner.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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