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III. Der italienisch-kanonische Prozess

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Schrifttum:

Endemann, Das deutsche Zivilprozessrecht, 1868, § 252 II; Picker, Die Drittwiderspruchsklage in ihrer geschichtlichen Entwicklung als Beispiel für das Zusammenwirken von materiellem Recht und Prozessrecht, 1981, S. 87 ff.; Münch, Vollstreckbare Urkunde und prozessualer Anspruch, 1989, S. 24 ff.; s.a. Rn. 3.29.

3.14

Die Vollstreckung des italienisch-kanonischen Prozesses, wie er sich auf der Basis des römischen Rechtes in Oberitalien auszubilden begann und vor allem durch die – auch weltliche Sachen erfassende – kirchliche Gerichtsbarkeit nach Deutschland gelangte, ist anders als das Erkenntnisverfahren weniger beschrieben und erforscht. Die Vollstreckung knüpft an die Autorität des Gerichtes und greift voll auf das Privatvermögen zu, allerdings unter tunlichster Schonung des Schuldners. Grundlage des Vollstreckungsverfahrens ist die kognitiale Vollstreckung des römischen Rechts. Die Vermögensvollstreckung ist – außer bei Überschuldung – Einzelvollstreckung. Neben der Vollstreckung auf Herausgabe bestimmter Sachen steht die Geldkondemnationsvollstreckung durch Pfändung. Vorab zu pfänden ist Geld, hernach wiederum in mannigfach geordneter Folge das übrige Mobiliargut. Die – nach damaliger Vorstellung – wertvolleren Immobilien sind erst nach Mobilien pfändbar, ganz zum Schluss die unkörperlichen Gegenstände, nämlich Rechte und Forderungen. Die Statuten der oberitalienischen Städte kennen Verbote der Pfändung von Zugvieh, Futtergeräten – insoweit ähnlich dem justinianischen Vollstreckungsrecht –, aber auch Verbote zur Pfändung von Betten und Kleidungsstücken, die dem Gebrauch der Familie dienen. Die Personalhaft war zwar zur Durchsetzung von Vermögensansprüchen zurückgedrängt, findet sich aber gleichwohl in vielen Rechten vor allem zur Durchsetzung von Wechselansprüchen und wird angesichts des internationalen Rechtsverkehrs als unentbehrlich betrachtet. Daneben gibt es Ungehorsamsstrafen als Form öffentlichen Gerichtszwangs.

3.15

Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte teils durch – weithin zur Förmlichkeit herabgestufte – actio iudicati, teils durch formlosen Antrag beim Prozessgericht (imploratio officii judicis), worin sich die gespaltene Tradition des römischen Rechts widerspiegelt.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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