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3. Parteimacht und Gerichtsmacht

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3.30

Die frühen Vollstreckungsformen verwirklichen sich als Fortentwicklung der Selbsthilfe im Parteihandeln. Die fortschreitende Monopolisierung der Gewalt beim Staat und seinen Gerichten führt dann mehr und mehr zur gerichtsförmigen Vollstreckung, die im gemeinen Prozess einen gewissen Höhepunkt erreicht. Man könnte versucht sein, die weitgehende Mediatisierung des Gläubigers als Antithese zum Selbsthilfecharakter früher Vollstreckung zu deuten. Sie harmoniert natürlich auch mit dem formalistischen Erkenntnisverfahren des gemeinen Prozesses[8] und mit dem gerichtsorientierten gemeinen Konkurs[9]. Die französische Vollstreckung, die der Revolution mit ihren Freiheitsidealen entwachsen war, schuf dann wieder das historische Gegengewicht parteiorientierter und dezentralisierter Vollstreckung. Man kann nicht behaupten, dass die Rechtsgeschichte die Effektivität gerichtlich geleiteter und organisierter Vollstreckung bestätigen würde, die notwendig eine Reglementierung bis hin zur perfektionierten Vollstreckungsreihenfolge (gradus executionis) beinhaltet. Es war vielmehr die Schwerfälligkeit dieser Vollstreckungsorganisation, die dann den Siegeszug des französischen Modells erleichterte. Diesen Gang der Geschichte sollte man sich bei Reformplänen immer vergegenwärtigen.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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