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1. Die Gläubigerherrschaft des französischen Systems

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3.22

Das deutsche Vollstreckungsrecht in seiner ursprünglichen Gestalt war also – wie bereits dargestellt – wesentlich durch das französische Recht beeinflusst worden: Das Vollstreckungsverfahren ist kein Amtsverfahren in dem Sinne, dass die Vollstreckungsorgane die Zwangsvollstreckung von sich aus durchführen, auch nicht in dem Sinne, dass sie von Amts wegen auf einen Ausgleich der Gläubiger- und Schuldnerinteressen bedacht sind. Vielmehr beschränkt sich das Vollstreckungsrecht darauf, „Befugnisse und Gegenbefugnisse zuzuteilen und den Gebrauch dem Belieben der Beteiligten anheim zu geben“[1]. Der Gläubiger „beauftragt“ das Vollstreckungsorgan mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Er bestimmt im Rahmen des Gesetzes den Gegenstand des Zugriffs, hat also bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Wahl, ob er in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken will. Er setzt auch die Zeit des Zugriffs fest, kann also sofort nach Erlangung des Titels oder erst nach geraumer Zeit zugreifen; er kann die Zwangsvollstreckung durch entsprechende Weisung an das Vollstreckungsorgan sistieren oder auch den Pfandgegenstand freigeben. Für ein gestaltendes Eingreifen des Vollstreckungsgerichts ist nur geringer Raum gewesen; selbst wenn etwa zu erwarten war, dass der Schuldner bei Gewährung von Ratenzahlungen den Gläubiger befriedigen kann, hat das Gericht keine Möglichkeit, von sich aus Ratenzahlungen zu bewilligen.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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