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1. Gerichtsvollzieher

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4.2

Im Jahre 2015 haben in der Bundesrepublik etwa 4170 Gerichtsvollzieher ca. 3,5 Millionen Vollstreckungsaufträge entgegengenommen; in ca. 4 000 Fällen kam es zur Versteigerung, insgesamt sind etwa 1,2 Milliarden € an Gerichtsvollzieher bezahlt worden, wobei die Direktzahlungen des Schuldners an den Gläubiger nach Einleitung der Vollstreckung ein Mehrfaches dieser Summe ausmachen dürften[1]. Auffallend ist, dass von 1970 bis zur Gegenwart die Zahl der Vollstreckungsaufträge von ca. 5 Millionen zunächst auf ca. 9,4 (früheres Bundesgebiet 7,9 Millionen) Millionen im Jahre 2003 gestiegen, dann aber bis 2016 wieder auf 3,5 Millionen gesunken ist. Die Zahl der Zwangsversteigerungen ist sogar von ca. 70 000 auf ca. 4 000 gefallen[2]. Man mag dies einerseits auf häufigere freiwillige Erfüllung und andererseits auf die geringere Bedeutung der Mobiliarvollstreckung in bewegliche Sachen zurückführen. Einen genaueren Schluss erlaubt die Statistik insoweit schwerlich. Zu einem gewissen Grade entspricht der Rückgang der Zahlen in der Vollstreckung dem Absinken der Eingangszahlen in der Ziviljustiz.[3] Auch die Einführung des Pfändungsschutzkontos mag einen Einfluss auf den Rückgang der Zahlen haben.[4] Hinzu kommt ein gewisser Anstieg der Zahl eröffneter Verbraucherinsolvenzverfahren von 50 200 in 2004, über eine Spitze von 112 300 in 2010 auf immerhin noch 76 300 in 2017. Nach der Übertragung der Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auf den Gerichtsvollzieher durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 ist die Zahl der beantragten Offenbarungsversicherungen signifikant zunächst auf ca. 3,9 Millionen (1970: ca. 800 000) angestiegen, nach der Einführung der Vermögensauskunft bewegen sich die Zahlen etwa auf diesem Niveau und haben sich damit in den letzten 20 Jahren nahezu verdoppelt. Die Zahl der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen ist von ca. 130 000 im Jahre 1970 zunächst auf rund 940 000 in 2002 stärker angewachsen, dann jedoch ist die Zahl der Vermögensauskünfte auf ca. 860 000 in 2015 abgesunken[5]. Über das Verhältnis zwischen dem objektiven Verkehrswert des Vollstreckungsgutes und dem Versteigerungserlös existieren nur Vermutungen, die einen bloß 40%igen Versteigerungserlös ansetzen und dann eine „Verschleuderung“ von Schuldnervermögen in Höhe von ca. 375 Millionen errechnen[6]. Die Schwierigkeit liegt hier bereits in der Festlegung objektiver Werte, ergebnisorientierten Spekulationen bleibt ein weites Feld.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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