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b) Aktivierung des Gerichts
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Die Regelungsbefugnis des Gerichts ist erweitert worden. So gibt etwa § 30a ZVG dem Richter das Recht, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen, „wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht“.[2] In diesen Bereich gehört vor allem die umfassende „Schuldnerschutzbestimmung“ des § 765a, wonach das Vollstreckungsgericht „eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen kann, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“. Bemerkenswert ist auch die Regelung des § 721. Hier ist bereits dem Prozessrichter eine recht weitgehende Regelungsbefugnis bei der Festsetzung von Räumungsfristen eingeräumt.