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d) Räumungsvollstreckung

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4.15

Verbesserungen bei der Behandlung des Räumungsgutes (§ 885 Abs. 3, 4): Verwertungsrecht des Gerichtsvollziehers ohne vollstreckungsgerichtliche Mitwirkung; Vernichtungsrecht bei wertlosen Sachen; Recht des Schuldners auf Herausgabe eingelagerter unpfändbarer oder wertloser Sachen; Ausdehnung des Räumungstitels auf Personen, die nicht auf Grund eigenen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt sind; Titelwirkung gegenüber Untermietern (Rn. 39.12) und Familienmitgliedern, Lebensgefährten oder Dritten ohne eigenes Besitzrecht (Rn. 39.11).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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