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a) Verfahrenseinleitung

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6.31

Die Verfahrensbeteiligten haben regelmäßig die Wahl, ob sie ihre Verfahrenshandlungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht schriftlich oder mündlich vornehmen wollen.

Dies gilt jedoch infolge des Formularzwangs für Anträge an den Gerichtsvollzieher (§ 753 Abs. 3) sowie für Anträge auf Forderungspfändung (§ 829 Abs. 4) nur noch eingeschränkt, beispielsweise für Anträge auf Zwangsversteigerung[47], wobei die entsprechende Anwendung des § 496 nahe liegt. Bei anderen Vollstreckungsorganen gelten die verfahrensspezifischen Regeln, also für Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung (§§ 887 ff.) beim Prozessgericht die Regeln über Schriftlichkeit (§§ 129 f.) und Anwaltszwang[48], für Anträge beim Grundbuchamt (§ 867 Abs. 1) der Schriftlichkeitsgrundsatz (arg. § 13 Abs.1 S. 2 GBO[49]).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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