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a) Eingeschränkte gesetzgeberische Verwirklichung

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6.35

Während im Erkenntnisverfahren die Verfahrensbeschleunigung in Gestalt der Konzentrationsmaxime zum festen Kanon der Grundprinzipien gehört, wird die Verfahrensbeschleunigung als Grundsatz des Vollstreckungsverfahrens kaum erörtert. Es fällt z.B. auf, dass der deutsche Gesetzgeber den Vollstreckungsorganen keine Vollzugsfrist setzt[54]. Nur für den Gerichtsvollzieher enthält § 5 Abs. 1, 2 GVGA ein allgemeines Beschleunigungsgebot und die Pflicht, bei mehr als einmonatiger Verzögerung den Grund aktenkundig zu machen. Den Beschleunigungsinteressen des Gläubigers hat der Gesetzgeber ferner durch die Sicherungsvollstreckung (§ 720a) und die vereinfachte Vorpfändung (§ 845) etwas Rechnung getragen. Viele schuldnerschützende Rechtsbehelfe tragen zur Verfahrensverzögerung bei, vor allem, wenn sie wiederholt geltend gemacht werden dürfen (§§ 721 Abs. 2, 765a ZPO; 30d ZVG). Immerhin versucht der Gesetzgeber, durch Präklusionsfristen grobe Missbräuche zu steuern (§§ 721 Abs. 3 S. 2, 802b Abs. 3 ZPO; 30b Abs. 1 S. 1 ZVG), wobei allerdings § 765a bisher keine allgemeine Präklusionsregelung enthält.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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