Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 177

b) Mündliche Verhandlungen und Erörterungen

Оглавление

6.32

Die Vollstreckungsorgane können vor Entscheidungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens mündlich verhandeln, es gibt aber vielfach keine notwendige mündliche Verhandlung (§§ 764 Abs. 3, 891 S.1, 128 Abs. 4). Hiervon macht das Gesetz jedoch Ausnahmen, wenn die Praktikabilität den mündlichen Termin verlangt (z.B. §§ 875, 876: Verteilungstermin; §§ 66, 74, 105 ff. ZVG etc.). Soweit über Rechtsbehelfe nicht das Vollstreckungsgericht entscheidet (§§ 767 Abs. 1, 771 Abs. 1), gelten die Regeln des Erkenntnisverfahrens für die Mündlichkeit (§ 128)[50]. Insgesamt also ein eher pragmatisches Mosaik aus Schriftlichkeit und Mündlichkeit, das aber weit mehr schriftliche Elemente enthält als das Erkenntnisverfahren.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх