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aa) Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung
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Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung zeigen einen Zusammenhang zwischen Gestaltung der Insolvenz und der Einzelvollstreckung. Die Gesamtvollstreckung mit Gleichrang aller Gläubiger ist die historisch ältere Lösung, die Einzelvollstreckung mit Prioritätsprinzip Ergebnis einer allmählichen und späteren Entwicklung[60]. Rechtsordnungen, die nur für Kaufleute oder Gewerbetreibende die Insolvenz als Gesamtvollstreckung vorsehen[61], tendieren für die Einzelvollstreckung eher zum Gleichrangprinzip oder doch zum Gruppenprinzip. Das deutsche Recht kennt die Insolvenz für Private und für Unternehmen bzw. Kaufleute und verwirklicht dort den Gleichrang (par conditio creditorum); daneben kennt es für beide Schuldnertypen aber auch die Einzelvollstreckung und praktiziert dort das Prioritätsprinzip. Die Gläubiger haben also die Wahl: wenn das vollstreckungsfähige Vermögen des Schuldners für alle nicht mehr reicht bzw. zu reichen droht, weil sie teilweise zu spät kommen, können sie das Insolvenzverfahren betreiben, das Gleichbehandlung sichert und die Wirkung des Gleichbehandlungsgebots durch Anfechtungsvorschriften vorverlegt. Solange die Vollstreckungsmasse reicht, bewendet es bei der Befriedigung nach zeitlicher Reihenfolge.