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b) Freie Wahl zwischen Naturalvollstreckung und Geldliquidation

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6.45

Das deutsche Vollstreckungsrecht verwirklicht die freie Wahl des Gläubigers zwischen Naturalvollstreckung und Geldvollstreckung. Wer einen Titel über Ansprüche auf Herausgabe, Handlung, Unterlassung bzw. Duldung oder Abgabe einer Willenserklärung erstritten hat, kann die Pflichtigkeit in Natur erzwingen (§§ 883 ff., 887, 888, 890, 894). Er kann aber auch Schadensersatzklage erheben (§§ 893 ZPO, 280, 281/283 BGB) und dann nach den Vorschriften über die Geldvollstreckung (§§ 803 ff.) vorgehen.

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Es ist bereits dargelegt, dass die Möglichkeit der Naturalvollstreckung das Ergebnis einer langen und schwankenden historischen Entwicklung ist (Rn. 3.2 ff.). Sie hat sich nicht in allen Rechtsordnungen gleich rasch und gleich intensiv vollzogen (Rn. 3.20, 3.21, 3.29; 59.24, 59.51, 59.66, 59.82, 59.84). Es gibt noch heute Rechtsordnungen, bei denen die unmittelbare Durchsetzbarkeit von Pflichten nicht immer selbstverständlich ist. Im deutschen Recht liegt die Weichenstellung auf materiellrechtlichem Gebiet: sofern man den mit einer Pflicht korrespondierenden Anspruch bejaht[65], kann der Gläubiger auf Leistung in Natur klagen und ein Leistungsurteil erwirken, für das im Vollstreckungsrecht das Instrumentarium der Naturalvollstreckung zur Verfügung steht. Anders als im Einzelvollstreckungsrecht ist im Insolvenzrecht die Geldliquidation die Regel und die Naturalvollstreckung ist die seltenere Ausnahme (Bd. II Rn. 5.44); denn nur die Geldliquidation kann den Gleichrang (par conditio creditorum) verwirklichen (Rn. 6.38; Bd. II Rn. 5.43).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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