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b) Würdigung und Kritik
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Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens (Rn. 1.3, 7.1) hat nicht nur im Erkenntnisverfahren eine zeitliche Dimension. Es ist eigenartig, dass mit der Näherung des Gläubigers an das Ziel der Befriedigung die Konzentrationsmaxime mehr und mehr an Kraft verliert. Das Recht zeigt verständliche Hemmung, auf den am Boden liegenden Schuldner rasch einzuschlagen und lässt dabei dem listigen Schuldner Raum zur Verzögerung. Insgesamt sind im deutschen Recht nicht alle Möglichkeiten der Beschleunigung ausgeschöpft. Insbesondere besteht eine eigenartige Zurückhaltung, den Vollstreckungsorganen klare Fristen zu setzen[55]. Solange der Gläubiger zwischen verschiedenen Vollstreckungsorganen frei wählen kann, mag dies angehen; bei einer Zentralisierung (Rn. 6.47) erschiene aber das freie zeitliche Ermessen der Behörde verhängnisvoll, und darin liegt m.E. ein Mangel des Entwurfs 1931, der nur eine schwammige Generalklausel enthält (§ 847 Entwurf).