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b) Das Prioritätsprinzip im materiellen Recht

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6.40

Das Prioritätsprinzip des Vollstreckungsrechts spiegelt das materiellrechtliche Prioritätsprinzip wider. Der Rechtsinhaber kann tatbestandlich nur einmal wirksam verfügen (§§ 873, 929 ff., 398 etc. BGB), die Rangfolge von dinglichen Belastungen richtet sich überwiegend nach ihrer zeitlichen Reihenfolge (§§ 879, 1209 BGB; 11 Abs. 1 ZVG). Im Grundbuchverfahrensrecht ist nach der Reihenfolge der Eintragungsanträge einzutragen (§ 17 GBO), wodurch – anders als im Vollstreckungsrecht – der materielle Grundsatz verfahrensrechtlich voll umgesetzt wird. Auch bei atypischen Sicherungsrechten ist das Prioritätsprinzip der Ausgangspunkt der Konkurrenzlösung[59].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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