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b) Parteiöffentlichkeit
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Ein Sonderproblem ist die Parteiöffentlichkeit des Vollstreckungsverfahrens. Natürlich können die Parteien bei Verhandlungen des Gerichts zugegen sein, soweit die Gewährleistung rechtlichen Gehörs reicht (Rn. 6.28, 7.31), und Akteneinsicht beanspruchen (§§ 760, 299). Ob und inwieweit der Gläubiger bei Vollstreckungsakten gegen den Schuldner anwesend sein darf, ist außerordentlich umstritten.
Soweit die Anwesenheit des Gläubigers Freiheitsrechte des Schuldners zusätzlich beeinträchtigt (Art. 2, 13, 14 GG) und der Gläubiger am Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Schuldners, sein Eigentum (Betretungsrechte) oder seine Wohnung teilhat, fehlt es bei entgegenstehendem Schuldnerwillen an einer Eingriffsnorm, man könnte allenfalls §§ 759, 892 bemühen, die aber insoweit nicht passen, weil der interessierte Gläubiger nicht der klassische Zeuge ist. Ein Gerichtsbeschluss kann die fehlende gesetzliche Ermächtigung nicht ersetzen[53]. Im Übrigen wird man vom Anwesenheitsrecht des Gläubigers auszugehen haben (siehe auch § 138 Abs. 1 GVGA; § 802f Abs. 4 S. 2).