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a) Öffentlichkeit als Ausnahme
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Das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich nichtöffentlich. Der Eingriff in die Schuldnersphäre, wie ihn der Vollstreckungsakt häufig darstellen wird, verbietet die Öffentlichkeit meist von selbst (s. Rn. 7.32). Auch die Akteneinsicht ist nur Verfahrensbeteiligten gestattet (§§ 760, 299). Ausnahmen macht das Gesetz vor allem dort, wo die sachgerechte Verwertung Öffentlichkeit verlangt, also bei der öffentlichen Versteigerung (§§ 814 ff.; 39, 42, 66 ff. ZVG), und wo das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Anonymitätsinteresse des Schuldners überwiegt, wie etwa beim Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff.; Rn. 7.14). Die beschränkte Öffentlichkeit bei gewaltsamer Vollstreckung (§§ 759, 892) in Gestalt zugezogener Zeugen hat Kontroll- und Beweisfunktion.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll nicht für mündliche Verhandlungen des Vollstreckungsgerichts zur Vorbereitung oder Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten (z.B. Termine in Verteilungsverfahren etc.); anders bei „Erkenntnisverfahren aus Anlass der Vollstreckung“ (§§ 767, 771)[51]. Die Abgrenzung dürfte im Einzelfall schwierig sein. Bei mündlicher Verhandlung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens sollte man den Begriff des „erkennenden Gerichts“ (§ 169 S. 1 GVG) großzügig auslegen und dem Öffentlichkeitsgrundsatz[52] im Zweifel Geltung verschaffen, so etwa wenn das erkennende Gericht Vollstreckungsorgan ist (§§ 887 ff., 891).