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b) Inhalt des Bereicherungsanspruchs
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Der Bereicherungsanspruch – bei Vollstreckung aus oberlandesgerichtlichen Urteilen – geht nach näherer Maßgabe der §§ 818, 819 BGB auf Erstattung des vom Schuldner auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils Gezahlten oder Geleisteten (§ 717 Abs. 3 S. 2 und 3). Da mit der Zahlung oder Leistung des Schuldners die Rechtshängigkeit seines Erstattungsanspruchs fingiert wird (§ 717 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), kann sich der Gläubiger allerdings niemals (wie sonst gemäß § 818 Abs. 3 BGB) auf den Wegfall der Bereicherung berufen[101].
Bei der Verweisung auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 717 Abs. 3 S. 3) handelt es sich um eine bloße Rechtsfolgenverweisung; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erstattungspflicht sind dagegen im § 717 Abs. 3 S. 2 abschließend geregelt, sodass es daneben auf die §§ 812 ff. BGB nicht mehr ankommt[102].